Allgemeine Geschäftsbedingungen der REINERT Logistic GmbH & Co KG (Stand 08.07.2021)

Teil 1

Als Auftragnehmer/Spediteur gemäß Nr. 1.13 Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSP 2017) wird die REINERT Logistic GmbH & Co. KG (RLOG) ausschließlich auf deren Grundlage tätig. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

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→ ADSp 2017 (englische Version)

 

Teil 2

Wird die RLOG als Auftraggeber gemäß Nr. 1.2 ADSP 2017 tätig, gelten diese ebenfalls, jedoch vorrangig ergänzt um die folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrags, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1. Frachtpreis

Der vereinbarte Frachtpreis (Fracht) setzt sich aus Vergütungsanteilen für alle beim Auftragnehmer anfallenden Kosten zusammen, z. B. Maut, Entgelt für ungeplante Warte- und Standzeiten bis zu 2 Stunden je Be- und Entladung, Mehraufwand für Transport nach IFS Standard und Palettentauschgebühr. Kosten zusätzlich zur Fracht, die nicht auf einem zwingenden gesetzlichen Anspruch beruhen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit RLOG.

2. Transport

a) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber Kunden der RLOG, mit denen er im Rahmen des Auftrages bestimmungsgemäß Kontakt hat, jeglichen Wettbewerb zur RLOG zu unterlassen.

b) Beauftragt der Auftragnehmer einen Nachunternehmer, wird er RLOG darüber unverzüglich textlich informieren und dem Nachunternehmer alle Pflichten übertragen, die er selbst ggü. RLOG zu erfüllen hat. Er stellt RLOG im Innenverhältnis wegen eines Pflichtverstoßes des Nachunternehmers – auch aus Bürgenhaftung – frei.

c) Verspätungen bei Lade- und Liefertermin von mehr als 30 Minuten sind unverzüglich nachdem sie abzusehen sind, der RLOG Disposition zu melden. Eine Unterrichtung des Kunden hat der Auftragnehmer zu unterlassen.

d) Der beauftragte Transportumfang ist komplett zu laden. Lädt der Auftragnehmer aus Gründen, für die er zumindest teilweise verantwortlich ist, weniger Gewicht oder palettierte Ware als beauftragt, ist RLOG berechtigt, die Fracht im prozentual gleichen Verhältnis zu reduzieren.

e) Der Auftragnehmer ist für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Dazu ist das Fahrzeug mit einer Lochleiste auszustatten, die Ladefläche hat sauber und leer sein. Eine Palettenanschlagleiste darf nicht ausgerüstet sein. Zur Ladungssicherung muss er die notwendigen Sicherungsmittel mitführen. Dies sind bei einem FTL-Transport mindestens 16 Spanngurte (STF 500 daN) und 24 zertifizierte BDG-Z-Hartplastikkantenschoner oder 16 Stck. 0,60 m Wabenplastikkantenschoner oder 24 Z-Metallkantenschoner sowie in jedem Fall Antirutschmatten (8 mm) und eine Zollschnur.

Falls Ladungssicherungsmittel dem Auftragnehmer von RLOG zur Verfügung gestellt werden, werden diese in folgender Höhe von der Fracht abgezogen: Spanngurte 25,00 EUR/Stck, Hartplastikkantenschoner 5,00 EUR/Stck, Wabenplastikkantenschoner 15,00 EUR/m, Z-Metallkantenschoner 7,50 EUR/Stck,  Zollschnur 40,00 EUR/Stck, Antirutschmatten 1,00 EUR/m.

f) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er während der Ausführung des Auftrages jederzeit Zugriff auf eine persönliche Schutzausrüstung hat (Helm, Arbeitsschutzbrille, Warnweste, S3 Arbeitsschutzschuhe). Er trägt diese nach Maßgabe der örtlichen Anforderungen.

3. Transporte nach International Food Standard (IFS)

Bei Transporten nach IFS erfüllt der Auftragnehmer zusätzlich folgende Vorgaben:

a) Transportbehälter und Fahrzeug müssen sauber und funktionsfähig sein.

b) Bei Ladung, deren Temperatur kontrolliert werden muss, ist die Temperaturkontrolle ordnungsgemäß und pünktlich durchzuführen und zu dokumentieren. Die dafür eingesetzten Messgeräte sind in den herstellerseitig festgelegten Intervallen nach anerkannten Methoden zu überprüfen, zu kalibrieren und/oder zu eichen. Die entsprechende Dokumentation ist RLOG auf Anforderung unverzüglich und kostenfrei vorzulegen.

c) Produkte müssen räumlich oder durch eine Verpackung ausreichend voneinander getrennt transportiert werden.

d) Geruchsemissionen, sonstige Kontaminationen (z. B. durch Abgase, Fremdkörper, Verpackungsmaterial) und Kreuzkontaminationen der Ladung (z. B. durch unverträgliche Produkte in der gleichen Transporteinheit) sind durch geeignete organisatorische und/oder technische Maßnahmen zu verhindern.

e) Auf Wunsch des Kunden verplombt der Auftragnehmer die Ladung. Dafür notwendiges Material führt er beim Transport mit.

f) Der Auftragnehmer hat ein wirksames Verfahren für Rücknahme bzw. Rückruf von Produkten etabliert, in dem die Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sind. Er testet das Rückrufverfahren mindestens einmal jährlich auf dessen Leistungsfähigkeit und um kontinuierliche Verbesserungen zu ermöglichen.

4. Palettentausch

a) Der sogenannte „Kölner Palettentausch“ ist zwischen RLOG, Auftragnehmer, Be- und Entladestelle vereinbart.

b) Erhält der Auftragnehmer bei Lade- oder Entladestelle keine, keine gleichwertigen oder eine unzureichende Anzahl Tauschlademittel, hat er dies unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden an paletten@reinert-logistic.com zu melden.

c) Erfolgt im Rahmen des Auftrages aufgrund eines Verschuldens des Auftragnehmers kein, kein gleichwertiger oder kein vollständiger Rücktausch empfangener Lademittel, kann der Auftragnehmer die fehlenden Lademittel innerhalb von 18 Werktagen nach Auftragsende und in Abstimmung mit der Palettenabteilung entweder kostenlos an RLOG oder kostenpflichtig bei dem Palettentauschdienstleister Inter.pal GmbH (Inter.pal) zurückgeben bzw. ersetzen. Bei Rückgabe an Inter.pal stellt RLOG dem Auftragnehmer die dort angefallenen Poolinggebühren, über deren Höhe sich der Auftragnehmer vorher informieren wird, sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR pro Abrechnung von Inter.pal in Rechnung. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen geringeren Gebührenanfall nachzuweisen.

d) Nach fruchtlosem Ablauf der unter c) genannten Frist werden dem Auftragnehmer fehlende Lademittel von RLOG als pauschalierter Schadensersatz wie folgt in Rechnung gestellt: Europaletten 18,50 EUR/Stck., Düsseldorfer Paletten und Balken 10,00 EUR/Stck., Gitterbox 120,00 EUR/Stck. Zusätzlich wird eine, im pauschalierten Schadensersatz nicht einberechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR in Rechnung gestellt. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen geringeren Schaden oder eine geringere Bearbeitungsgebühr nachzuweisen.

e) Dem Auftragnehmer steht es frei, Lademittel auch nach Ablauf der unter c) genannten Frist an RLOG zurückzugeben. In diesem Fall wird eine nach d) erfolgte Verrechnung, vorbehaltlich Verjährung, mit Ausnahme der Bearbeitungsgebühr wieder gutgeschrieben.

5. Transportdokumente

a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, folgende Transportdokumente unterschrieben und mit Datum versehen innerhalb von 6 Werktagen nach Entladung und kostenfrei an lieferscheine@reinert-logistic.com im Dateiformat PDF zu mailen.

aa) bei innerdeutschen Transporten:
–    1. Seite des Transportauftrages der RLOG, einen Abliefernachweis (Lieferschein, Frachtbrief, Wiegeschein) und – soweit anwendbar – einen Palettenschein

bb) bei grenzüberschreitenden Transporten zusätzlich:
–    CMR-Frachtbrief in deutscher oder englischer Sprache

b) Die Palettenscheine sind vom Auftragnehmer innerhalb von 12 Werktagen nach Entladung im Original kostenfrei an REINERT Logistic GmbH & Co. KG, Neustädter Straße 47 A, 02959 Schleife/OT Mulkwitz zu senden. Die Originale der übrigen, unter a) genannten Ablieferbelege sind entsprechend der gesetzlichen Fristen vom Auftragnehmer aufzubewahren und nur auf Anforderung der RLOG innerhalb von 5 Werktagen an die vorbenannte Anschrift zu senden.

c) Der Transportauftrag gilt erst als erfüllt, wenn die unter a) und b) genannten Unterlagen vollständig bei der RLOG vorliegen, es sei denn der Frachtauftrag ist unstreitig ordnungsgemäß erfüllt worden und RLOG hat kein anerkennenswertes, weiteres Interesse an den Unterlagen. Für den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung wird es regelmäßig zumindest des vom Kunden quittierten Abliefernachweises bedürfen.

6. Abrechnung/Fälligkeit

Die Abrechnung des Transportauftrages erfolgt durch die RLOG ausschließlich durch Frachtgutschrift. Rechnungen akzeptiert RLOG nicht. RLOG erstellt dem Auftragnehmer eine Gutschrift, die je nachdem was im Auftragsinhalt vereinbart wurde, 30, 45 oder 60 Tage nach erfülltem Transportauftrag (Ziffer 5c) fällig ist.

7. Forderungsabtretung

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die RLOG an Dritte abzutreten.

8. Höchsthaftung/Versicherungsschutz

Abweichend von § 431 HGB und Nr. 23 ADSP 2017 wird für Güterschäden eine Höchsthaftung von 40 Sonderziehungsrechten pro kg vereinbart. Der Auftragnehmer verfügt über einen entsprechenden Versicherungsschutz, den er auf Verlangen der RLOG ihr ggü. unverzüglich nachweist.

9. Verstöße

Verstößt der Auftragnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, insbesondere Ziffern 2., 3., 4.b), 5.a) und b, 7. und 8. ist RLOG berechtigt, den Auftrag zu stornieren und daneben Schadensersatzansprüche ggü. dem Auftragnehmer geltend zu machen.

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